Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Wil - Untertoggenburg

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Sitz Art. 1 Zweck, Sitz

Die Freisinnig-Demokratische Partei Wil-Untertoggenburg (Regionalpartei) will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohner / Einwohnerinnen des Wahlkreises Wil - Untertoggenburg wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen.

Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist am Wohnort des Präsidenten / der Präsidentin der Regionalpartei.

Art. 2 Tätigkeit

Die Regionalpartei bezweckt im Rahmen ihres Parteiprogrammes die Durchsetzung des freisinnigen Gedankengutes.

Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an.

Sie wirkt – soweit nötig – beratend, betreuend und koordinierend und löst die Aufgaben im Wahlkreis, insbesondere bei Wahlen und Abstimmungen nach Verfassung und Gesetz.

Mitgliedschaft

Art. 3 Voraussetzungen

Mitglied kann jeder Schweizerbürger / jede Schweizerbürgerin oder Ausländer / Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung werden, der bzw. die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.

Art. 4 Beitritt

Als Mitglied der Regionalpartei gilt, wer durch eine Ortspartei aufgenommen wurde.

Besteht keine Ortspartei oder gibt es andere Gründe, kann ein Mitglied ausnahmsweise durch die Parteileitung als Einzelmitglied der Regionalpartei aufgenommen werden. Die Parteileitung kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen ablehnende Entscheide der Parteileitung besteht ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung.

Wer die Mitgliedschaft erwirbt, ist automatisch Mitglied der kantonalen und nationalen Organisation der FDP.Die Liberalen nach deren Statuten.

Mitglieder der Jungfreisinnigen Organisation im Wahlkreis sind automatisch Mitglied der jeweiligen Ortspartei.

Als Mitglied oder Einzelmitglied zählt ausschliesslich, wer im zentralen Adressverwaltungssystem als solches erfasst ist.

Art. 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

Art. 6 Austritt

Der Austritt ist schriftlich zu erklären zu Handen der für die Aufnahme zuständigen Instanz.

Art. 7 Ausschluss

Das Ende der Mitgliedschaft sowie der Austritt und der Ausschluss eines Mitgliedes richten sich grundsätzlich nach den Statuten der Ortspartei.

Die Parteileitung kann Einzelmitglieder, die gegen die Statuten oder die Grundsätze der Regionalpartei verstossen oder die Regionalpartei schädigen, ohne Angabe eines Grundes aus der Regionalpartei ausschliessen.

In schwerwiegenden Fällen kann die Parteileitung Weisungen bezüglich Ausschluss von Mitgliedern an Ortsparteien vornehmen. Der Beschluss erlangt nur Gültigkeit, wenn alle Mitglieder der Parteileitung ihre Stimme abgeben. Er kommt ausschliesslich dann zustande, wenn niemand seine Zustimmung verweigert.

Gegen Ausschlussentscheide oder Weisungen der Parteileitung an die Ortsparteien besteht ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung.

Gegen Rekursentscheide zu Ausschlussentscheiden oder Weisungen der Parteileitung an die Ortsparteien besteht für alle Parteien ein Rekursrecht an die Kantonalpartei.

Organe der Regionalpartei

Art. 8 Organe

Die Organe der Regionalpartei sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Parteileitung

c) der Parteileitungsausschuss

d) die Kontrollstelle

Art. 9 Amtsdauer

Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt nach der ordentlichen Mitgliederversammlung in dem den Kantonsratswahlen folgenden Kalenderjahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ

Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Rücktritt, Abberufung, Verlust der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Ersatz.

Art. 11 Abberufung

Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen.

Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.

Mitgliederversammlung

Art. 12 Bedeutung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Regionalpartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Regionalpartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Präsidenten / der Präsidentin der Regionalpartei, bei dessen bzw. deren Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin.

Art. 13 Einberufung und Zusammentritt

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Begehren:

a) von 3 Mitgliedern der Parteileitung;

b) einer Ortspartei;

c) von einem Mitglied der Kontrollstelle;

d) von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Regionalpartei.

Art. 14 Einladung, Traktanden, Anträge

Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung. Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird.

Art. 15 Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Nominierung von Kandidaten / Kandidatinnen für öffentliche Ämter auf Stufe Wahlkreis, die der Volkswahl unterliegen;

b) Wahlvorschläge zuhanden der Kantonalpartei;

c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten / der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht;

d) Entlastung der Parteileitung und der Kontrollstelle

e) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

f) Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Wahlkreisebene;

g) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen auf kantonaler Ebene;

h) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften;

i) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin der Regionalpartei

j) Wahl der Mitglieder des Parteileitungsausschusses

k) Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle;

l) Wahl der kantonalen Delegierten;

m) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

n) Behandlung von Anträgen der Mitglieder;

o) weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte;

p) Erlass und Revision der Statuten.

Art. 16 Stimmrecht /Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Für Nominationen von Kandidatinnen / Kandidaten für öffentliche Ämter, die der Volkswahl unterliegen, erhält jede Ortspartei pro angebrochene 10 Mitglieder einen Stimmrechtsausweis zugeteilt. Die Zuteilung dieser Ausweise auf die anwesenden Mitglieder der Ortspartei ist Sache der Ortsparteileitung, wobei kein Mitglied mehr als einen Stimmrechtsausweis benutzen darf.

Erreichen bei Wahlen oder Nominationen die Kandidaten / Kandidatinnen das absolute  Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der / die Vorsitzende gestimmt hat.

Parteileitung

Art. 17 Bedeutung

Die Parteileitung ist das strategische Organ der Regionalpartei.

Art. 18 Zusammensetzung

Sie setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten / der Präsidentin der Regionalpartei;

b) den Mitgliedern des Parteileitungsausschusses

c) je einem / einer festen Delegierten aus jeder Ortsparteileitung im Wahlkreis (ex-officio);

d) den freisinnigen Mitgliedern des Kantonsrates aus dem Wahlkreis.

Art. 19 Stimmrecht / Beschlussfassung

Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.

Art. 20 Einberufung

Die Parteileitung wird durch den Präsidenten / die Präsidentin der Regionalpartei schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr.

Art. 21 Zuständigkeit

Der Parteileitung stehen folgende Aufgaben zu:

a) tragen der Verantwortung für die mittel- und langfristige Strategie der Regionalpartei;

b) Koordination der Kantonsratswahl im eigenen Wahlkreis, in der Regel durch Nomination eines entsprechenden Wahlstabs

c) Nomination der Kandidaten für öffentliche Ämter auf Stufe Gemeinde, welche der Volkswahl unterliegen, sofern in dieser Gemeinde keine Ortspartei existiert;

d) Führung der Personalplanung;

d) Anträge an die Mitgliederversammlung stellen;

f) Stellungnahme zu eidgenössischen und kantonalen Wahl- und Sachgeschäften;

g) Beschluss über Vernehmlassungen und andere Stellungnahmen;

h) Förderung der Aktivitäten der Ortsparteien;

i) Erlass von Reglementen zur Reglementierung aller Geschäfte und Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der vorliegenden Statuten sind;

j) Widerruf von Beschlüssen des Parteileitungsausschusses;

k) Im Einzelfall Delegation von Geschäften an den Parteileitungsausschuss. Pflege von Kontakt mit den übrigen Parteien im Wahlkreis.

Parteileitungsausschuss

Art. 22 Bedeutung

Der Parteileitungsausschuss ist das geschäftsführende Organ der Regionalpartei.

Art. 23 Zusammensetzung

Sie setzt sich zusammen aus mindestens 3 maximal :

a) dem Regionalpräsidenten

b) drei bis fünf durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern

c) einem Mitglied der Jungfreisinnigen aus dem Wahlkreis

Spätestens im Jahr vor den Wahlen für den Kantonsrat bezeichnet die Parteileitung eine Person als Wahlkampfleiter. Seine Amtszeit dauert mindestens bis zum Wahltag.

Nach Bedarf können durch die Parteileitung weitere Mitglieder aus ihrem Kreis temporär und ohne Stimmrecht bestimmt werden.

Art. 24 Stimmrecht / Beschlussfassung

Der Parteileitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.

Art. 25 Einberufung

Der Parteileitungsausschuss wird durch den Präsidenten / die Präsidentin der Regionalpartei schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal pro Jahr.

Art. 26 Zuständigkeit

Der Parteileitungsausschuss beschliesst über alle Gegenstände, welche ihm durch die Statuten zugewiesen werden.

Insbesondere:

a) führt er die laufenden Geschäfte und die Rechnung;

b) vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Parteileitung;

c) stellt er Anträge an die Parteileitung und an die Mitgliederversammlung;

d) verantwortet er die Gesamtkommunikation der Regionalpartei;

e) bereitet er die Zusammenkünfte der Parteileitung und Wahlgeschäfte zu Händen der Parteileitung vor;

f) koordiniert er die Tätigkeiten aller Parteiorgane;

g) stellt er die Verbindung zu der kantonalen und der eidgenössischen Organisation der FDP.Die Liberalen und zu Partnerorganisationen sicher;

h) erledigt er dringende Geschäfte im Interesse der Regionalpartei, die keinen Aufschub zulassen.

Kontrolllstelle

Art. 27 Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Parteimitglieder als Kontrollstelle.

Diese überprüft jährlich die gesamte Rechnungsführung der Regionalpartei und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

Nicht wählbar sind Mitglieder des Parteileitungsausschusses.

Finanzen der Regionalpartei

Art. 28 Finanzen

Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können beschafft werden durch:

a) einen jährlichen Mitgliederbeitrag von max. CHF 20.- pro Mitglied, der durch die Ortsparteien erhoben wird;

b) Beiträge der Ortsparteien;

c) Mandatarbeiträge auf Stufe Wahlkreis;

d) freiwillige Zuwendungen;

e) Sammlungen in Absprache mit den Ortsparteien.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Statutenrevision und Auflösung

Art. 29 Statutenrevision

Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen.

Erfolgt ein Antrag auf Statutenrevison ohne gleichzeitiges gültiges Begehren auf Einberufung einer Mitgliederversammlung wird der Antrag anlässlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht.

Die Statutenrevision bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten anlässlich einer Mitgliederversammlung

Art. 30 Auflösung

Die Regionalpartei wird aufgelöst, wenn an einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Stimmen der Auflösung zustimmen.

Die Aktiven und die Akten werden der kantonalen Organisation der FDP.Die Liberalen übergeben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Ergänzende Bestimmungen

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Kantonalpartei.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Statuten vom 16. März 2002 werden aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten dieser Statuten

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 25. März 2020 genehmigt und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei in Kraft gesetzt worden.

 

Wil, den 25.06.2020

Marc Flückiger
Regionalpräsident

Cornelia Kunz
Aktuarin

 

Genehmigt durch

Raphael Frei
Kantonalpräsident

Christoph Graf
Geschäftsführer