Paul Schlegel ist „höchster St.Galler“

Durchzogene Bilanz der FDP zur Junisession des Kantonsrats

In der Junisession wurde Paul Schlegel als neuer Kantonsratspräsident gewählt. Die FDP-Fraktion ist erfreut über die ehrenvolle Wahl ihres Mitglieds zum „höchsten St.Galler“ und wünscht ihm alles Gute und viel Erfolg im neuen Amt. Trotz dieses Glanzpunkts fällt die Sessionsbilanz aus freisinniger Sicht für einmal eher durchzogen aus.

St.Gallen, 4. Juni 2014 | Der Kantonsrat wählte am Montag den 50-jährigen Unternehmer und FDP-Kantonsrat Paul Schlegel aus Grabs mit 82 Stimmen zu seinem neuen Präsidenten. Paul Schlegel ist damit für ein Jahr der höchste St.Galler und wird in dieser Funktion viele Repräsentationsaufgaben für den Kanton wahrnehmen. In seiner Antrittsrede betonte der FDP-Politiker Werte wie Teamfähigkeit, Mut und Gemeinsinn. Im Rahmen seines Amtsjahres hat es sich Paul Schlegel zum Ziel gesetzt, in sämtlichen acht Wahlkreisen des Kantons den direkten Kontakt mit der Bevölkerung zu pflegen und so den Brückenschlag zum Parlament zu wagen. Den Auftakt dazu machte die stimmungsvolle Wahlfeier vom Dienstagabend in Grabs. Die FDP-Fraktion gratuliert Paul Schlegel herzlich zur Wahl und wünscht ihm viel Erfolg und alles Gute im neuen Amt.

Schwerpunktplanung: Mitspracherecht mit Folgen

Gegen den Willen der FDP-Fraktion hat der Kantonsrat am Montag beschlossen, dass er künftig stärker in die Schwerpunktplanung der Regierung einbezogen werden soll. Das Instrument umschreibt im Wesentlichen die mittel- und langfristigen Ziele, welche die Regierung in sämtlichen gesellschaftlichen Bereichen erreichen will. Durch das nun erworbene Mitspracherecht gibt der Kantonsrat im Gegenzug politische Freiräume preis, da die im Rahmen der Schwerpunktplanung der Regierung formulierten Ziele – die zum Teil zehn Jahre in die Zukunft reichen – neu auch für das Parlament verpflichtend sind. Inwiefern sich der Kantonsrat zudem auf einheitliche strategische Zielsetzungen einigen kann, darf mit der gebotenen Skepsis hinterfragt werden.

Volksschulgesetz: FDP mit Ergebnissen zufrieden

Eineinhalb Jahre, nachdem der ursprüngliche Versuch einer Neufassung des Berufsauftrags für die Lehrpersonen der Volksschule im Parlament gescheitert war, hiess der Kantonsrat am Mittwoch die nun vorliegende Vorlage in erster Lesung gut. Die handliche Lösung, die administrativ einfacher, gerechter und auch in späteren Jahren in ihrer Logik nachvollziehbar ist, wird von der FDP-Fraktion einhellig begrüsst. Ganz im Sinne der FDP hat sich der Kantonsrat im Gegenzug zur beschlossenen Pensenreduktion auch für eine Kürzung der im Jahr 2008 eingeführten Klassenlehrerzulage um 30 Prozent ausgesprochen. Der von der vorberatenden Kommission eingebrachte Antrag, die zwischen der Regierung und den Sozialpartnern vereinbarte Kürzung aus dem Gesetz zu kippen, scheiterte letztlich klar. Somit ist sichergestellt, dass der neue Berufsauftrag wie vom Kantonsrat gefordert kostenneutral umgesetzt werden kann, ohne die Lektionentafel der Mittelstufe um weitere 1 bis 2 Lektionen gekürzt werden muss. Dies wäre mit Blick auf die Unterrichtsqualität und die Umsetzung des Lehrplans 21 mit grossen Nachteilen verbunden gewesen.

Informationsgesetz mit Konstruktionsfehler

Bereits im Vorfeld der Session hatte das geplante kantonale Informationsgesetz hohe Wellen geworfen. Das Gesetz, welches für das im Kanton schon heute praktizierte Öffentlichkeitsprinzip eine eigene Grundlage schaffen soll, stösst auf Seiten der FDP-Fraktion mehrheitlich auf Ablehnung. Konkret soll jede Person, unabhängig von der Interessenlage, Informationen über die Tätigkeit der Behörden sowie Kenntnisse über amtliche Dokumente erhalten können. Das Gesetz soll die dazu nötigen Rechtsmittel zur Durchsetzung schaffen. Die FDP-Fraktion stellte sich im Rahmen der parlamentarischen Beratung auf den Standpunkt, dass die geltenden Bestimmungen im Staatsverwaltungsgesetz für die Weiterführung der bisherigen Praxis nachwievor ausreichen. Für ihren Antrag, auf den Gesetzesentwurf gar nicht erst einzutreten, fand die FDP indes keine Mehrheit.

Das nun vorliegende Informationsgesetz weist aus freisinniger Sicht einen wesentlichen Konstruktionsfehler auf. Da Gesuchsteller künftig keinen Interessensnachweis mehr erbringen müssen, um behördliche Informationen einsehen zu können, sehen sich die Anlaufstellen (nebst dem Kanton sind dies unter anderem auch alle Gemeinden) in eine missliche Lage manövriert: Sie müssen gegebenenfalls die schützenswerten Interessen des Gesuchstellers gegen die – nicht minder schützenswerten – Interessen der öffentlichen Hand (z.B. bei Vertragsverhandlungen) oder von Privatpersonen (Datenschutz) abwägen. Vergeblich hatte die FDP im Rahmen der Spezialdiskussion versucht, diese Lücke im Gesetz zu schliessen, indem sie für die Gesuchsteller einen Interessensnachweis forderte. Mit dem Informationsgesetz in der nun vorliegenden Form erhalten Querulanten ein Instrument an die Hand, um die gewählten Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen in ihrer Arbeit zu behindern.

 Klare Rechtsgrundlagen bei Brandschutz-Auflagen

Der Kantonsrat nahm sich im Rahmen der Junisession auch der wachsenden Kritik an den Auflagen des Amtes für Feuerschutz an. Die unter anderem von FDP-Kantonsrat und HEV-Präsident Walter Locher (St.Gallen) eingebrachte Motion, die von der Regierung eine Revision des Gesetzes über den Feuerschutz verlangt, wurde mit 81:22 Stimmen deutlich angenommen. In der Motion wird unter anderem dargelegt, dass sich private und öffentliche Bauherren seit längerer Zeit mit immer unklareren und intransparenteren Bewilligungs- und Abnahmeverfahren konfrontiert sehen. Sie sind oft vor die Wahl gestellt, kostenintensive und wenig nachvollziehbare Auflagen des Amtes für Feuerschutz oder beauftragter Privater zu akzeptieren, wenn sie in nützlicher Frist das Bauvorhaben realisieren wollen. Beim Vollzug der heutigen Brandschutzvorschriften werden Dritte mit Verfügungskompetenzen sowie Vollzug und Kontrollaufgaben betreut, obwohl das Gesetz eine solche Delegation nicht vorsieht. Das geltende Feuerschutzgesetz von 1968 umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen sowohl für Änderungen an bestehenden Bauten nur rudimentär. Damit wird der Vollzugspraxis des Amtes für Feuerschutz und von beauftragten Dritten ein sehr grosser Ermessensspielraum eingeräumt, der oft zu Lasten der Bauherrschaften ausgelegt wird.